Entscheidung 1 Nc 89/06p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.08.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 6.940,76 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin beabsichtigt, einen Amtshaftungsanspruch von 6.940,76 EUR sA gegen den Bund als Rechtsträger klageweise geltend zu machen; sie behauptet, ein Senat des Oberlandesgerichts Wien habe in einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig gewesenen Zivilprozess ihren mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Grund einer unvertretbaren Rechtsansicht zurückgewiesen. Der Ersatzanspruch werde demnach aus einem kollegialen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Entscheidung über die Klage im Instanzenweg zuständig wäre. Somit sei gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung „über die einzubringende", dem „Antrag auf Ordination" - richtig Antrag auf Delegierung - beigeschlossene Amtshaftungsklage zu bestimmen.Die Antragstellerin beabsichtigt, einen Amtshaftungsanspruch von 6.940,76 EUR sA gegen den Bund als Rechtsträger klageweise geltend zu machen; sie behauptet, ein Senat des Oberlandesgerichts Wien habe in einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig gewesenen Zivilprozess ihren mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Grund einer unvertretbaren Rechtsansicht zurückgewiesen. Der Ersatzanspruch werde demnach aus einem kollegialen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Entscheidung über die Klage im Instanzenweg zuständig wäre. Somit sei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung „über die einzubringende", dem „Antrag auf Ordination" - richtig Antrag auf Delegierung - beigeschlossene Amtshaftungsklage zu bestimmen.
Der Delegierungsantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein beim zuständigen Gericht noch gar nicht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (zuletzt so 1 Nc 27/06w; 1 Nc 17/03w; siehe ferner RIS-Justiz RS0108886).Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht voraus. Ein beim zuständigen Gericht noch gar nicht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (zuletzt so 1 Nc 27/06w; 1 Nc 17/03w; siehe ferner RIS-Justiz RS0108886).
Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E81608
1Nc89.06p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00089.06P.0830.000
Dokumentnummer
JJT_20060830_OGH0002_0010NC00089_06P0000_000