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Entscheidung 1 Nc 89/06p×

Entscheidung 1 Nc 89/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc89/06p

Entscheidungsdatum

30.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 6.940,76 EUR sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beabsichtigt, einen Amtshaftungsanspruch von 6.940,76 EUR sA gegen den Bund als Rechtsträger klageweise geltend zu machen; sie behauptet, ein Senat des Oberlandesgerichts Wien habe in einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig gewesenen Zivilprozess ihren mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Grund einer unvertretbaren Rechtsansicht zurückgewiesen. Der Ersatzanspruch werde demnach aus einem kollegialen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Entscheidung über die Klage im Instanzenweg zuständig wäre. Somit sei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung „über die einzubringende", dem „Antrag auf Ordination" - richtig Antrag auf Delegierung - beigeschlossene Amtshaftungsklage zu bestimmen.

Der Delegierungsantrag ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht voraus. Ein beim zuständigen Gericht noch gar nicht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (zuletzt so 1 Nc 27/06w; 1 Nc 17/03w; siehe ferner RIS-Justiz RS0108886).

Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E81608 1Nc89.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00089.06P.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20060830_OGH0002_0010NC00089_06P0000_000