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Entscheidung 1 Nc 89/23p×

Entscheidung 1 Nc 89/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc89/23p

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers P*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.

              Der Akt wird dem Landesgericht Eisenstadt zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund, den er aus Entscheidungen und Verhaltensweisen von Richtern des Bezirksgerichts Neusiedl am See sowie des Landesgerichts Eisenstadt in einem Pflegschaftsverfahren ableitet. Konkret stützt er sich darauf, dass ihm der Kontakt zu seinen beiden Enkelkindern unvertretbar rechtswidrig verweigert worden sei.

[2] Das Landesgericht Eisenstadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche auch aus einem Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Wien abzuleiten „scheine“.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof (jedenfalls derzeit) zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht zuständig ist:

[4] 1. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).

[5]           2. Aufgrund eines ihm vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrags erklärte der Antragsteller, Organen des Oberlandesgerichts Wien „per se“ kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Allerdings seien „mehrere Verhaltensformen (von Organen dieses Gerichts) einzubeziehen, die insgesamt einen nicht unbeträchtlichen Einfluss auf das klagsgegenständliche Ergebnis hätten“. Dazu nennt er Umstände, aus denen sich eine „Unvoreingenommenheit“ von Richtern dieses Gerichts ergeben soll. Diese lassen aber keinen Bezug zu jenem Pflegschaftsverfahren erkennen, aus dem der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche ableitet. Soweit er auch eine mangelhafte Dienstaufsicht durch Organe des Oberlandesgerichts Wien in den Raum stellt, leitet er auch daraus keine konkreten Ansprüche ab.

[6]           3. Somit ist derzeit nicht zu erkennen, inwieweit das Oberlandesgericht Wien von den konkreten amtshaftungsbegründenden Vorwürfen erfasst sein sollte. Der Akt ist daher dem Landesgericht Eisenstadt zurückzustellen.

Textnummer

E139852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00089.23P.1017.000

Im RIS seit

03.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231017_OGH0002_0010NC00089_23P0000_000