Entscheidung 1 Nc 89/23p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers P*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.
Der Akt wird dem Landesgericht Eisenstadt zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund, den er aus Entscheidungen und Verhaltensweisen von Richtern des Bezirksgerichts Neusiedl am See sowie des Landesgerichts Eisenstadt in einem Pflegschaftsverfahren ableitet. Konkret stützt er sich darauf, dass ihm der Kontakt zu seinen beiden Enkelkindern unvertretbar rechtswidrig verweigert worden sei.
[2] Das Landesgericht Eisenstadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche auch aus einem Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Wien abzuleiten „scheine“. [2] Das Landesgericht Eisenstadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche auch aus einem Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Wien abzuleiten „scheine“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof (jedenfalls derzeit) zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht zuständig ist:
[4] 1. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241). [4] 1. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).
[5] 2. Aufgrund eines ihm vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrags erklärte der Antragsteller, Organen des Oberlandesgerichts Wien „per se“ kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Allerdings seien „mehrere Verhaltensformen (von Organen dieses Gerichts) einzubeziehen, die insgesamt einen nicht unbeträchtlichen Einfluss auf das klagsgegenständliche Ergebnis hätten“. Dazu nennt er Umstände, aus denen sich eine „Unvoreingenommenheit“ von Richtern dieses Gerichts ergeben soll. Diese lassen aber keinen Bezug zu jenem Pflegschaftsverfahren erkennen, aus dem der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche ableitet. Soweit er auch eine mangelhafte Dienstaufsicht durch Organe des Oberlandesgerichts Wien in den Raum stellt, leitet er auch daraus keine konkreten Ansprüche ab.
[6] 3. Somit ist derzeit nicht zu erkennen, inwieweit das Oberlandesgericht Wien von den konkreten amtshaftungsbegründenden Vorwürfen erfasst sein sollte. Der Akt ist daher dem Landesgericht Eisenstadt zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00089.23P.1017.000
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2023
Dokumentnummer
JJT_20231017_OGH0002_0010NC00089_23P0000_000