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Entscheidung 1 Nc 9/03v×

Entscheidung 1 Nc 9/03v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc9/03v

Entscheidungsdatum

03.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Horst S*****, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Rechtsstreits auf Zahlung von 130.811,10 EUR (= 1,800.000 S), folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 19. 8. 2002 (13 Nc 10005/02a-1 des Landesgerichts für ZRS Graz) sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller leitet unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab und begehrt für die von ihm beabsichtigte Klagsführung erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese Eingabe wurde vom Landesgericht für ZRS Graz mit Beschluss vom 20. 8. 2002, GZ 13 Nc 10005/02a-2, zurückgewiesen. Aus Anlass des dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurses wurde diese Entscheidung, soweit der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe davon betroffen ist, von dem gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Entscheidung bestimmten Oberlandesgericht Linz als nichtig aufgehoben und die neuerliche Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof zwecks Bestimmung eines Gerichts erster Instanz, das über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden haben werde, verfügt.

Rechtliche Beurteilung

Wird - wie hier - der behauptete Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Vielmehr ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag bzw zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens geboten (1 Nd 22/00 mwN).

Anmerkung

E68654 1Nc9.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00009.03V.0303.000

Dokumentnummer

JJT_20030303_OGH0002_0010NC00009_03V0000_000