Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00, 1 Nc 21/08s uva). Da sich somit aus dem Gesetzeszweck ergibt, dass ein Gericht, dem jener Richter angehört, dem amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, in keiner Weise mit Entscheidungen befasst sein soll, die die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beeinflussen könnten, ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe vergleiche nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00, 1 Nc 21/08s uva). Da sich somit aus dem Gesetzeszweck ergibt, dass ein Gericht, dem jener Richter angehört, dem amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, in keiner Weise mit Entscheidungen befasst sein soll, die die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beeinflussen könnten, ist der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Rekurs der Antragsteller auch Ablehnungsgründe gegen den Erstrichter geltend gemacht werden, über die offenbar noch nicht entschieden wurde. Eine Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Linz wird erst nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens zu erfolgen haben (vgl auch die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger3, § 477 ZPO Rz 4).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Rekurs der Antragsteller auch Ablehnungsgründe gegen den Erstrichter geltend gemacht werden, über die offenbar noch nicht entschieden wurde. Eine Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Linz wird erst nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens zu erfolgen haben vergleiche auch die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger3, Paragraph 477, ZPO Rz 4).