Entscheidung 1 Nc 9/10d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 5/10k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alois K*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.813 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger macht in seiner Amtshaftungsklage Ersatzansprüche geltend, die er im Umfang von 558 EUR aus einer Entscheidung des Bezirksgerichts Grieskirchen, im Umfang von 9.225 EUR aus seiner Ansicht nach zu Unrecht verhängten Ordnungsstrafen ableitet, wobei eine dieser Ordnungsstrafen vom Oberlandesgericht Linz ausgesprochen wurde.
Das Landesgericht Wels legte die Klage dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG, allenfalls zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof vor. Das Oberlandesgericht Linz übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis darauf, dass auch aus einer Entscheidung dieses Gerichts über eine Ordnungsstrafe Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden.Das Landesgericht Wels legte die Klage dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, allenfalls zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof vor. Das Oberlandesgericht Linz übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis darauf, dass auch aus einer Entscheidung dieses Gerichts über eine Ordnungsstrafe Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das unmittelbar oder im Instanzenzuge im Amtshaftungsverfahren zuständig wäre. Im vorliegenden Fall ist somit nicht nur das Landesgericht Wels, sondern auch das Oberlandesgericht Linz in dem Sinne ausgeschlossen, als die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen ist.Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das unmittelbar oder im Instanzenzuge im Amtshaftungsverfahren zuständig wäre. Im vorliegenden Fall ist somit nicht nur das Landesgericht Wels, sondern auch das Oberlandesgericht Linz in dem Sinne ausgeschlossen, als die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen ist.
Dabei erscheint die Bestimmung des Landesgerichts St. Pölten als Erstgericht im Amtshaftungsverfahren zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00009.10D.0326.000
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100326_OGH0002_0010NC00009_10D0000_000