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Entscheidung 1 Nc 9/25a×

Entscheidung 1 Nc 9/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc9/25a

Entscheidungsdatum

14.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 11/25t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 10.563,42 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend, die er aus Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

[3]                                Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.

[4] Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist hier erfüllt, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.

Textnummer

E144380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00009.25A.0414.000

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250414_OGH0002_0010NC00009_25A0000_000