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Entscheidung 1 Nc 90/03f×

Entscheidung 1 Nc 90/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc90/03f

Entscheidungsdatum

12.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Cg 34/03k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft m. b. H., *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1.477,80 EUR sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt die Zuerkennung von 1.477,80 EUR sA. Sie nimmt die Republik Österreich nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch und behauptet, der geltend gemachte Schaden sei durch den in einem Zivilprozess ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. 6. 2003 (AZ 5 R 65/03w) verursacht worden. Diese Entscheidung, mit der sie als beklagte Partei des Ausgangsverfahrens schuldig erkannt worden sei, der dortigen Klägerin Rekurskosten zu ersetzen, sei "krass unrichtig, ... mit der Gesetzeslage unvereinbar, unvertretbar und willkürlich". Das als Erstgericht einschreitende Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 21. 12. 2003 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Das Klagebegehren wird auf eine Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien gestützt. Dieser Gerichtshof wäre aber nach dem Amtshaftungsgesetz im Instanzenzug zuständig, über das Klagebegehren zu erkennen. Somit verwirklichen die Klagebehauptungen den Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E71809 1Nc90.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00090.03F.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20040112_OGH0002_0010NC00090_03F0000_000