Entscheidung 1 Nc 90/05h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander R*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 4.113,45 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger machte Amtshaftungsansprüche aus der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg vom 24. 4. 2003, AZ 53 R 124/03x, geltend. Das vom Oberlandesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG bestimmte Landesgericht Ried im Innkreis wies das Klagebegehren ab. Dagegen richtet sich die Berufung das Klagebegehren. An der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg hatte die Richterin Dr. Ulrike B***** als Senatsmitglied mitgewirkt. Nach dieser Entscheidung wurde Dr. Ulrike B***** zur Richterin des Oberlandesgerichts Linz ernannt und ist dort in der Rechtsprechung tätig.Der Kläger machte Amtshaftungsansprüche aus der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg vom 24. 4. 2003, AZ 53 R 124/03x, geltend. Das vom Oberlandesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG bestimmte Landesgericht Ried im Innkreis wies das Klagebegehren ab. Dagegen richtet sich die Berufung das Klagebegehren. An der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg hatte die Richterin Dr. Ulrike B***** als Senatsmitglied mitgewirkt. Nach dieser Entscheidung wurde Dr. Ulrike B***** zur Richterin des Oberlandesgerichts Linz ernannt und ist dort in der Rechtsprechung tätig.
Rechtliche Beurteilung
Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds dieses Gerichtshofs zum Gegenstand haben (Schragel AHG3 Rz 255; 1 Ob 26/93; RIS-Justiz RS0056449). Um den Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen zu lassen, ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zu bestimmen. Die Delegierung des Oberlandesgerichts ist zweckmäßig.Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds dieses Gerichtshofs zum Gegenstand haben (Schragel AHG3 Rz 255; 1 Ob 26/93; RIS-Justiz RS0056449). Um den Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen zu lassen, ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zu bestimmen. Die Delegierung des Oberlandesgerichts ist zweckmäßig.
Anmerkung
E79061
1Nc90.05h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00090.05H.1117.000
Dokumentnummer
JJT_20051117_OGH0002_0010NC00090_05H0000_000