Entscheidung 1 Nc 90/06k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.08.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Cg 10/06k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Christine M*****, vertreten durch Dr. Manfred Roland und Dr. Matthias Götschke, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 7.893,16 s. A., folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begründet ihren (sowohl auf das AHG als auch auf das ABGB gestützten) Schadenersatzanspruch unter anderen damit, dass das Landesgericht Korneuburg und das Oberlandesgericht Wien in einem gegen sie geführten Strafverfahren zu ihrem Nachteil ihren Entscheidungen eine unvertretbare Rechtsansicht zugrundegelegt hätten, die letztlich vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt worden sei. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch verursachten Verteidigerkosten.
Das von der Klägerin angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das von der Klägerin angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Einspruch darauf hingewiesen, dass eine Verfahrensführung durch das von der Klägerin angerufene Erstgericht nicht in Betracht kommt. Wird nämlich der geltend gemachte Ersatzanspruch nach dem AHG unter anderem aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das in der betreffenden Rechtssache im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Einspruch darauf hingewiesen, dass eine Verfahrensführung durch das von der Klägerin angerufene Erstgericht nicht in Betracht kommt. Wird nämlich der geltend gemachte Ersatzanspruch nach dem AHG unter anderem aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das in der betreffenden Rechtssache im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
Anmerkung
E81609
1Nc90.06k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00090.06K.0830.000
Dokumentnummer
JJT_20060830_OGH0002_0010NC00090_06K0000_000