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Entscheidung 1 Nc 92/05b×

Entscheidung 1 Nc 92/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc92/05b

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zur AZ 6 Nc 22/05f anhängigen Rechtssache des Verfahrenshilfewerbers Josef M*****, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung der Eingabe des Verfahrenshilfewerbers vom 14. Juni 2005 (Einlangen) betreffend das 59. Faktum auf Seite 18 der ON 1 wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Verfahrenshilfewerber beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Er will eine solche Klage (auch) auf die Behauptung stützen, das Oberlandesgericht Graz habe die Verfahrenshilfesache 6 N(c) 6/99s des Landesgerichts Leoben mit Beschluss vom 27. April 1999 (5 Nc 3/99f) gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG unzutreffend an letzteres Gericht delegiert.

Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt mit Verfügung vom 14. 11. 2005 dem Obersten Gerichtshof „zur allfälligen Delegierung an ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Prozessgericht erster Instanz" vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch Verfahren, die einer Klageführung vorangehen, erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist verwirklicht, weil der Verfahrenshilfewerber den behaupteten Anspruch aus einer im Delegierungsverfahren ergangenen Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet. Die im Spruch bezeichnete Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0050128).

Anmerkung

E79063 1Nc92.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00092.05B.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20051122_OGH0002_0010NC00092_05B0000_000