Entscheidung 1 Nc 92/07f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 42 Cg 128/07f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. Rudolf *****. B*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung der Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht aus dem Titel der Amtshaftung ein Feststellungsbegehren geltend, das er damit begründet, dass die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Graz zu 5 R 146/07s und jene des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu 11 Cg 191/06s zur Frage seiner Zulassung als Nebenintervenient denkunmöglich sei. Das vom Kläger angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Der Kläger macht aus dem Titel der Amtshaftung ein Feststellungsbegehren geltend, das er damit begründet, dass die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Graz zu 5 R 146/07s und jene des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu 11 Cg 191/06s zur Frage seiner Zulassung als Nebenintervenient denkunmöglich sei. Das vom Kläger angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach der Bestimmung des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach der Bestimmung des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
Anmerkung
E85797
1Nc92.07f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00092.07F.1119.000
Dokumentnummer
JJT_20071119_OGH0002_0010NC00092_07F0000_000