Entscheidung 1 Nc 92/09h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.11.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 5 Nc 19/09a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Gerhard W*****, gemäß § 9 Abs 4 AHG den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 5 Nc 19/09a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Gerhard W*****, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung eines allenfalls anschließenden Amtshaftungsverfahrens wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, resultierend aus angeblich rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten von Richtern in einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt und dem Oberlandesgericht Graz.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht zur Entscheidung über einen solchen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe berufen sein kann (1 Nd 23/02; 1 Nd 43/01 uva).Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht zur Entscheidung über einen solchen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe berufen sein kann (1 Nd 23/02; 1 Nd 43/01 uva).
Die Verfahrenshilfesache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
Anmerkung
E92426
1Nc92.09h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00092.09H.1127.000
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2010
Dokumentnummer
JJT_20091127_OGH0002_0010NC00092_09H0000_000