Entscheidung 1 Nc 93/06a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Adolf H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie für die Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie für die Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen angeblich rechtswidriger Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz (als Berufungsgericht) zu erheben. Zu diesem Zweck beantragte er beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Landesgericht Salzburg legte den Akt mit Verfügung vom 5. 9. 2006 zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen angeblich rechtswidriger Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz (als Berufungsgericht) zu erheben. Zu diesem Zweck beantragte er beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Landesgericht Salzburg legte den Akt mit Verfügung vom 5. 9. 2006 zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch (auch) aus Handlungen und (oder) Unterlassungen von Richtern des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 13/04 uva).Wird - wie hier - der Ersatzanspruch (auch) aus Handlungen und (oder) Unterlassungen von Richtern des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 13/04 uva).
Somit ist die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz zu delegieren.
Anmerkung
E81838
1Nc93.06a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00093.06A.0918.000
Dokumentnummer
JJT_20060918_OGH0002_0010NC00093_06A0000_000