Entscheidung 1 Nc 94/04w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach gegen Republik Österreich wegen EUR 38.495,29 sA den
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gem. § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gem. Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin gründet ihren Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach ihren Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Graz. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem. § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.Die Klägerin gründet ihren Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach ihren Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Graz. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem. Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
Anmerkung
E74902
1Nc94.04w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00094.04W.1025.000
Dokumentnummer
JJT_20041025_OGH0002_0010NC00094_04W0000_000