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Entscheidung 1 Nc 94/05x×

Entscheidung 1 Nc 94/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc94/05x

Entscheidungsdatum

06.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wider die Republik Österreich, wegen Amtshaftung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.

Text

Begründung:

Nach dem Vorbringen des Antragstellers wies das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 4. Juli 2005, GZ 28 Nc 3/05h-3, seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Wiederaufnahme der verbundenen Verfahren 28 Cg 7/03b, 28 Cg 108/03f des Landesgerichts Wels ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs habe das Oberlandesgericht Linz hinsichtlich der Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben (12 R 33/05t). (Auch) Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz liege eine unvertretbare Rechtsansicht zu Grunde, weswegen der Antragsteller beabsichtige, eine Amtshaftungsklage „wegen Rechtsverweigerung" einzubringen; unter einem beantragt er die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Erhebung dieser Klage.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva).

Die Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren desselben Antragstellers befasst ist.

Anmerkung

E79127 1Nc94.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00094.05X.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20051206_OGH0002_0010NC00094_05X0000_000