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Entscheidung 1 Nc 95/05v×

Entscheidung 1 Nc 95/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc95/05v

Entscheidungsdatum

02.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 18/05p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt eine Amtshaftungsklage gegen den Bund und begehrt für deren Einbringung die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er stützt diesen Antrag auf die Behauptung, Richter der Bezirksgerichte Gmunden, Wels und Frohnleiten, des Landesgerichts Wels und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie der Oberlandesgerichte Graz und Linz hätten ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen noch nicht bezifferbaren Vermögensschaden zugefügt. Richterliche Organe, aber auch Beamte des Bundesministeriums für Justiz hätten ferner ihre Dienstaufsichtspflicht verletzt.

Das Landesgericht Wels legte den Akt mit Verfügung vom 25. 11. 2005 dem Obersten Gerichtshof „mit der Anregung einer Delegierung" nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch Verfahren, die einer Klageführung vorangehen, erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist nach den Antragsbehauptungen verwirklicht. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb der Sprengel der Oberlandesgerichte Graz und Linz zu delegieren, weil es nicht möglich ist, die Rechtssache an ein von den Antragsbehauptungen nicht erfasstes Erstgericht innerhalb der Sprengel betroffener Oberlandesgerichte zu delegieren und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen vergleiche RIS-Justiz RS0050128).

Anmerkung

E79128 1Nc95.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00095.05V.1202.000

Dokumentnummer

JJT_20051202_OGH0002_0010NC00095_05V0000_000