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Entscheidung 1 Nc 95/09z×

Entscheidung 1 Nc 95/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc95/09z

Entscheidungsdatum

04.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Cg 224/09w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Georg K*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 35.291,10 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begründet die von ihm erhobenen Amtshaftungsansprüche damit, dass er als Beamter beim Bundesministerium für Justiz vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck in rechtswidriger Weise von seiner bisherigen Funktion abberufen und auf eine andere Planstelle versetzt worden sei.

Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Diese Delegierungsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nach den Klagebehauptungen erfüllt. Die Rechtssache ist daher einem anderen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu übertragen. Der Anregung des Klägers auf Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als zuständig stehen keine Bedenken entgegen, zumal beide Parteienvertreter ihren Sitz in Wien haben.

Anmerkung

E92665 1Nc95.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00095.09Z.0104.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20100104_OGH0002_0010NC00095_09Z0000_000