Entscheidung 1 Nc 95/09z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.01.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Cg 224/09w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Georg K*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 35.291,10 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begründet die von ihm erhobenen Amtshaftungsansprüche damit, dass er als Beamter beim Bundesministerium für Justiz vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck in rechtswidriger Weise von seiner bisherigen Funktion abberufen und auf eine andere Planstelle versetzt worden sei.
Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung iSd § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Diese Delegierungsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nach den Klagebehauptungen erfüllt. Die Rechtssache ist daher einem anderen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu übertragen. Der Anregung des Klägers auf Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als zuständig stehen keine Bedenken entgegen, zumal beide Parteienvertreter ihren Sitz in Wien haben.Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Diese Delegierungsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nach den Klagebehauptungen erfüllt. Die Rechtssache ist daher einem anderen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu übertragen. Der Anregung des Klägers auf Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als zuständig stehen keine Bedenken entgegen, zumal beide Parteienvertreter ihren Sitz in Wien haben.
Anmerkung
E92665
1Nc95.09z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00095.09Z.0104.000
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010
Dokumentnummer
JJT_20100104_OGH0002_0010NC00095_09Z0000_000