Entscheidung 1 Nc 97/06i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 6.940,76 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei nimmt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage den Bund auf Zahlung von 6.940,76 EUR sA in Anspruch; sie behauptet, ein Senat des Oberlandesgerichts Wien habe in einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig gewesenen Zivilprozess ihren mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Grund einer unvertretbaren Rechtsansicht zurückgewiesen. Beantragt wurde ferner, gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zu bestimmen.Die klagende Partei nimmt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage den Bund auf Zahlung von 6.940,76 EUR sA in Anspruch; sie behauptet, ein Senat des Oberlandesgerichts Wien habe in einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig gewesenen Zivilprozess ihren mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Grund einer unvertretbaren Rechtsansicht zurückgewiesen. Beantragt wurde ferner, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zu bestimmen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 12. 9. 2006 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Der geltend gemachte Klagegrund erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Die Rechtssache ist demnach in Stattgebung des Delegierungsantrags der klagenden Partei an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.Der geltend gemachte Klagegrund erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Die Rechtssache ist demnach in Stattgebung des Delegierungsantrags der klagenden Partei an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00097.06I.0926.000
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013
Dokumentnummer
JJT_20060926_OGH0002_0010NC00097_06I0000_000