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Entscheidung 1 Nc 99/06h×

Entscheidung 1 Nc 99/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc99/06h

Entscheidungsdatum

02.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 11/05p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 18.753,67 sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 7. 8. 2006 (1 Nc 73/06k) bestimmte der erkennende Senat das Oberlandesgericht Linz als zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. 1. 2006 zuständig, weil dem an sich zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht Wien mittlerweile ein Richter angehört, der an der inkriminierten Entscheidung im Anlassverfahren beteiligt war. Das Oberlandesgericht Linz hob als Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts als nichtig auf und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenen Erstgerichts vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist erfüllt, weil durch die notwendige Delegierung im Sinne dieser Gesetzesstelle vermieden werden soll, dass ein Gericht in einer Rechtssache entscheidet, dem (zumindest) ein Richter angehört, der an der zur Begründung des Amtshaftungsanspruchs herangezogene Entscheidung beteiligt war. Ist davon ein Gericht betroffen, das zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht berufen wäre, ist die Rechtssache grundsätzlich schon an ein Erstgericht außerhalb des Sprengels dieses Rechtsmittelgerichts zu delegieren; dem kann nur dann nicht entsprochen werden, wenn das Hindernis - wie hier - im ersten Rechtsgang nicht bekannt ist. Dann kann eine Delegierung erst im Rechtsmittelstadium erfolgen; diese wirkt aber regelmäßig nicht über das konkrete Rechtsmittelverfahren hinaus.

Das in erster Instanz fortzusetzende Verfahren wird daher kraft nunmehriger Delegierung vom Landesgericht Linz zu führen sein.

Anmerkung

E81974 1Nc99.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00099.06H.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20061002_OGH0002_0010NC00099_06H0000_000