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Entscheidung 1 Nc 99/07k×

Entscheidung 1 Nc 99/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc99/07k

Entscheidungsdatum

21.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 28/07d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allenfalls daran anschließenden Zivilprozesses wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass er Organen der Bezirksgerichte Gmunden und Frohnleiten, des Landesgerichts Wels, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie der Oberlandesgerichte Linz, Graz und Wien rechtswidriges Verhalten vorwirft, das ihm Schaden verursacht habe. Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Eine Delegierung an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig.

Anmerkung

E85884 1Nc99.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00099.07K.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20071121_OGH0002_0010NC00099_07K0000_000