Entscheidung 1 Nc 99/07k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 28/07d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allenfalls daran anschließenden Zivilprozesses wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass er Organen der Bezirksgerichte Gmunden und Frohnleiten, des Landesgerichts Wels, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie der Oberlandesgerichte Linz, Graz und Wien rechtswidriges Verhalten vorwirft, das ihm Schaden verursacht habe. Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass er Organen der Bezirksgerichte Gmunden und Frohnleiten, des Landesgerichts Wels, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie der Oberlandesgerichte Linz, Graz und Wien rechtswidriges Verhalten vorwirft, das ihm Schaden verursacht habe. Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Eine Delegierung an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig.Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Eine Delegierung an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig.
Anmerkung
E85884
1Nc99.07k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00099.07K.1121.000
Dokumentnummer
JJT_20071121_OGH0002_0010NC00099_07K0000_000