Entscheidung 1 Nd 1/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Georg Helmut S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 12. November 2000 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 12. November 2000 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Salzburg, Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Salzburg und eines Richters des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen, und erweist sich die Auswahl des am Wohnsitz des Antragstellers gelegenen Gerichts am Zweckmäßigsten.Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Salzburg, Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Salzburg und eines Richters des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen, und erweist sich die Auswahl des am Wohnsitz des Antragstellers gelegenen Gerichts am Zweckmäßigsten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00001.01.0116.000
Dokumentnummer
JJT_20010116_OGH0002_0010ND00001_0100000_000