Entscheidung 1 Nd 1/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin P*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 900.000,-- infolge Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Graz zur Bestimmung eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenen Prozessgerichts erster Instanz gemäß § 9 Abs 4 AHG den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin P*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 900.000,-- infolge Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Graz zur Bestimmung eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenen Prozessgerichts erster Instanz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Ersuchen um Bestimmung eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenen Prozessgerichts erster Instanz wird abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger stützt den von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Bezirks- und des Landesgerichts Klagenfurt, nicht aber auf ein solches von Organen des Oberlandesgerichts Graz. Wenngleich das zuletzt genannte Gericht in dem vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Verfahren, in dem der Kläger Amtshaftungsansprüche geltend macht, als Rekursgericht tätig geworden ist, bietet dieser Umstand keine gesetzliche Grundlage für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, zumal der Ersatzanspruch des Klägers gerade nicht aus einer dieser Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz, sondern nur aus der Vorgangsweise des Bezirks- bzw des Landesgerichts Klagenfurt abgeleitet wird. Infolge des vom Oberlandesgericht Graz aufgezeigten, das Landesgericht Klagenfurt betreffenden Delegierungstatbestand wird das vorlegende Gericht als "übergeordnetes Gericht" im Sinne des § 9 Abs 4 AHG vorzugehen haben.Der Kläger stützt den von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Bezirks- und des Landesgerichts Klagenfurt, nicht aber auf ein solches von Organen des Oberlandesgerichts Graz. Wenngleich das zuletzt genannte Gericht in dem vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Verfahren, in dem der Kläger Amtshaftungsansprüche geltend macht, als Rekursgericht tätig geworden ist, bietet dieser Umstand keine gesetzliche Grundlage für eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, zumal der Ersatzanspruch des Klägers gerade nicht aus einer dieser Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz, sondern nur aus der Vorgangsweise des Bezirks- bzw des Landesgerichts Klagenfurt abgeleitet wird. Infolge des vom Oberlandesgericht Graz aufgezeigten, das Landesgericht Klagenfurt betreffenden Delegierungstatbestand wird das vorlegende Gericht als "übergeordnetes Gericht" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorzugehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00001.02.0128.000
Dokumentnummer
JJT_20020128_OGH0002_0010ND00001_0200000_000