Entscheidung 1 Nd 1/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen der Amtsorgane des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Kreisgerichtes Wels, des Oberlandesgerichtes Linz sowie der Staatsanwaltschaft Wels und der Oberstaatsanwaltschaft Linz in einer Reihe von Verfahren. Da die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG hier vorliegen und diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 27/92 uva) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist, ist für die Behandlung der Rechtssache das iS des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffene Landesgericht St. Pölten als zuständig zu bestimmen.Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen der Amtsorgane des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Kreisgerichtes Wels, des Oberlandesgerichtes Linz sowie der Staatsanwaltschaft Wels und der Oberstaatsanwaltschaft Linz in einer Reihe von Verfahren. Da die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG hier vorliegen und diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 27/92 uva) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist, ist für die Behandlung der Rechtssache das iS des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht betroffene Landesgericht St. Pölten als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00001.930.0218.0
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Dokumentnummer
JJT_19930218_OGH00002_0010ND00001_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung