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Entscheidung 1 Nd 1/94×

Entscheidung 1 Nd 1/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd1/94

Entscheidungsdatum

04.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Viktor A*****, ***** vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verfahrenshilfe den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen weiteren Verfahren wird das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seinem Antrag leitet der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche gegen die Antragsgegnerin aus einem dort näher umschriebenen Verhalten des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgerichtes ab, behauptet aber gleichzeitig auch eine rechtswidrige Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Innsbruck, sodaß der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG einen Gerichtshof erster Instanz in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel als zuständig zu bestimmen hat. Als solcher kommt mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Antragstellers das Landesgericht für ZRS Wien in Betracht.

Anmerkung

E40102 01J00014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010ND00001.94.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19940204_OGH0002_0010ND00001_9400000_000