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Entscheidung 1 Nd 1/95×

Entscheidung 1 Nd 1/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd1/95

Entscheidungsdatum

18.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 19. Dezember 1994 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Entscheidungen des Gerichtshofs erster Instanz bzw. des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht - demnach hier vom Obersten Gerichtshof - zu bestimmen. Das gilt auch für Eingaben, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind. Auf das Landesgericht für ZRS Graz treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.

Anmerkung

E37762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00001.95.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19950118_OGH0002_0010ND00001_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung