Entscheidung 1 Nd 1/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria G*****, gegen die Republik Österreich wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich danach allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich danach allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin leitet aus Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck bzw des Oberlandesgerichts Innsbruck, insbesondere über die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen, Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.Die Antragstellerin leitet aus Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck bzw des Oberlandesgerichts Innsbruck, insbesondere über die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen, Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00001.97.0218.000
Dokumentnummer
JJT_19970218_OGH0002_0010ND00001_9700000_000