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Entscheidung 1 Nd 1/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd1/97

Entscheidungsdatum

18.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria G*****, gegen die Republik Österreich wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich danach allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin leitet aus Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck bzw des Oberlandesgerichts Innsbruck, insbesondere über die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen, Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen.

Anmerkung

E45298 01J00017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00001.97.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19970218_OGH0002_0010ND00001_9700000_000