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Entscheidung 1 Nd 11/98×

Entscheidung 1 Nd 11/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd11/98

Entscheidungsdatum

17.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ludwig Franz M*****, wider den Antragsgegner Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom 10.5.1998 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab. Damit wäre zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG begründet, es liegen aber auch die im Paragraph 9, Absatz 4, AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ein Amtshaftungsverfahren anstreben, aber noch verbesserungsbedürftig sind.

Anmerkung

E50508 01J00118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010ND00011.98.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19980617_OGH0002_0010ND00011_9800000_000