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Entscheidung 1 Nd 11/99×

Entscheidung 1 Nd 11/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd11/99

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stephen Anthony S*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 83,392.217 S sA in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützte in dem von ihm gegen den Bund bereits beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig gemachten Verfahren seine Amtshaftungsansprüche nun auch auf eine nach seinen Behauptungen unvertretbar fehlerhafte Entscheidung eines mit Strafsachen befaßten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht (ON 22 AS 103). Es besteht daher zwar weiterhin die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG, jedoch liegen auch die im Paragraph 9, Absatz 4, AHG umschriebenen Voraussetzungen für die nunmehrige Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Es ist daher für das weitere Verfahren ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E54703 01J00119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00011.99.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_0010ND00011_9900000_000