Entscheidung 1 Nd 11/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stephen Anthony S*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 83,392.217 S sA in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger stützte in dem von ihm gegen den Bund bereits beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig gemachten Verfahren seine Amtshaftungsansprüche nun auch auf eine nach seinen Behauptungen unvertretbar fehlerhafte Entscheidung eines mit Strafsachen befaßten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht (ON 22 AS 103). Es besteht daher zwar weiterhin die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG, jedoch liegen auch die im § 9 Abs 4 AHG umschriebenen Voraussetzungen für die nunmehrige Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Es ist daher für das weitere Verfahren ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht als zuständig zu bestimmen.Der Kläger stützte in dem von ihm gegen den Bund bereits beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig gemachten Verfahren seine Amtshaftungsansprüche nun auch auf eine nach seinen Behauptungen unvertretbar fehlerhafte Entscheidung eines mit Strafsachen befaßten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht (ON 22 AS 103). Es besteht daher zwar weiterhin die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG, jedoch liegen auch die im Paragraph 9, Absatz 4, AHG umschriebenen Voraussetzungen für die nunmehrige Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Es ist daher für das weitere Verfahren ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00011.99.0629.000
Dokumentnummer
JJT_19990629_OGH0002_0010ND00011_9900000_000