Entscheidung 1 Nd 12/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.07.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Arnold M*****, wider die Antragsgegner 1) Dr. Peter P*****, und 2) Republik Österreich, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allenfalls daran anschließenden Rechtsstreits wird im Verfahren des Antragstellers gegen die Zweitantragsgegnerin gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allenfalls daran anschließenden Rechtsstreits wird im Verfahren des Antragstellers gegen die Zweitantragsgegnerin gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet offensichtlich aus einem von ihm behaupteten Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher im Verfahren des Antragstellers gegen die Zweitantragsgegnerin ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen. Im Verfahren gegen den Erstantragsgegner bleibt die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck unangetastet, weil dieser nicht aus dem Grunde der Amtshaftung belangt wird (bzw gar nicht belangt werden konnte).Der Antragsteller leitet offensichtlich aus einem von ihm behaupteten Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher im Verfahren des Antragstellers gegen die Zweitantragsgegnerin ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen. Im Verfahren gegen den Erstantragsgegner bleibt die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck unangetastet, weil dieser nicht aus dem Grunde der Amtshaftung belangt wird (bzw gar nicht belangt werden konnte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00012.99.0708.000
Dokumentnummer
JJT_19990708_OGH0002_0010ND00012_9900000_000