Entscheidung 1 Nd 13/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Valentin P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Behandlung der zu AZ 22 Cg 86/02t des Landesgerichts Klagenfurt behängenden Eingabe des Antragstellers vom 17. April 2002 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.Zur Behandlung der zu AZ 22 Cg 86/02t des Landesgerichts Klagenfurt behängenden Eingabe des Antragstellers vom 17. April 2002 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00013.02.0529.000
Dokumentnummer
JJT_20020529_OGH0002_0010ND00013_0200000_000