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Entscheidung 1 Nd 13/93×

Entscheidung 1 Nd 13/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd13/93

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Rohrer als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag der M***** H*****, Pensionistin, *****, gegen die Republik Österreich wegen Amtshaftungsansprüchen den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Klage gegen die Republik Österreich wegen mit rund S 1 Million bezifferter Amtshaftungsansprüche. Sie brachte vor, sie leite die Ansprüche aus schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz ab.

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein sich allenfalls daran anschließendes Verfahren war gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Prozeßgericht zu bestimmen.

Anmerkung

E33391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00013.93.0721.000

Dokumentnummer

JJT_19930721_OGH0002_0010ND00013_9300000_000