Entscheidung 1 Nd 13/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.07.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Rohrer als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag der M***** H*****, Pensionistin, *****, gegen die Republik Österreich wegen Amtshaftungsansprüchen den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Klage gegen die Republik Österreich wegen mit rund S 1 Million bezifferter Amtshaftungsansprüche. Sie brachte vor, sie leite die Ansprüche aus schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz ab.
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein sich allenfalls daran anschließendes Verfahren war gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Prozeßgericht zu bestimmen.Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein sich allenfalls daran anschließendes Verfahren war gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Prozeßgericht zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00013.93.0721.000
Dokumentnummer
JJT_19930721_OGH0002_0010ND00013_9300000_000