Entscheidung 1 Nd 13/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jean Marie M*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen 26.974,40 S sA den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger leitet aus Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz über die Verhängung der Haft in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren Ersatzansprüche ab; dabei macht er der Sache nach Schmerzengeld für die Dauer der seinen Behauptungen zufolge zu Unrecht verhängten Haft - abzüglich Prozeßkosten des obsiegenden beklagten Rechtsträgers in einem Vorprozeß - geltend.
Da er damit in der Sache Amtshaftungsansprüche verfolgt (§ 11 Abs 1 StEG iVm § 1 Abs 1 AHG; Schragel, AHG2 Rz 160), ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderer Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Auf das Landesgericht Innsbruck, das bereits in einem Vorprozeß als zuständig bestimmt wurde (AZ 1 Nd 17/94 des Obersten Gerichtshofs, AZ 18 Cg 231 des Landesgerichts Innsbruck), treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.Da er damit in der Sache Amtshaftungsansprüche verfolgt (Paragraph 11, Absatz eins, StEG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AHG; Schragel, AHG2 Rz 160), ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderer Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Auf das Landesgericht Innsbruck, das bereits in einem Vorprozeß als zuständig bestimmt wurde (AZ 1 Nd 17/94 des Obersten Gerichtshofs, AZ 18 Cg 231 des Landesgerichts Innsbruck), treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010ND00013.96.0709.000
Dokumentnummer
JJT_19960709_OGH0002_0010ND00013_9600000_000