Entscheidung 1 Nd 13/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther W*****, vertreten durch Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 11,836.733,-- sA, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger leitet unter anderem aus "unzulässigen Telefonüberwachungsbeschlüssen" des Landesgerichts für Strafsachen Wien, also aus einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern dieses Gerichts, Amtshaftungsansprüche ab. Aus dem zu AZ 26 f Vr 2756/93 des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgeführten Strafverfahren ergibt sich, daß das Oberlandesgericht Wien aufgrund einer Beschwerde des Klägers entschied, daß die vom Landesgericht für Strafsachen Wien angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO zulässig gewesen sei (GZ 26 f Vr 2756/93-118). Aufgrund dieses Umstands könnte auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien vorliegen, sodaß gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht zu bestimmen ist.Der Kläger leitet unter anderem aus "unzulässigen Telefonüberwachungsbeschlüssen" des Landesgerichts für Strafsachen Wien, also aus einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern dieses Gerichts, Amtshaftungsansprüche ab. Aus dem zu AZ 26 f römisch fünf r 2756/93 des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgeführten Strafverfahren ergibt sich, daß das Oberlandesgericht Wien aufgrund einer Beschwerde des Klägers entschied, daß die vom Landesgericht für Strafsachen Wien angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO zulässig gewesen sei (GZ 26 f römisch fünf r 2756/93-118). Aufgrund dieses Umstands könnte auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien vorliegen, sodaß gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00013.97.1021.000
Dokumentnummer
JJT_19971021_OGH0002_0010ND00013_9700000_000