Entscheidung 1 Nd 13/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.07.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Peter L*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 4,240.000,-- sA, Bezahlung einer monatlichen Rente von S 25.000,-- und Feststellung (Streitwert S 200.000,--), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. 3. 1999, GZ 4 Cg 159/93b, 4 Cg 54/96s-50, erhobenen Rechtsmittel wird gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) das Oberlandesgericht Wien bestimmt.Zur Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. 3. 1999, GZ 4 Cg 159/93b, 4 Cg 54/96s-50, erhobenen Rechtsmittel wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG (Paragraph 8, Absatz 2, StEG) das Oberlandesgericht Wien bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger leitet die von ihm geltend gemachten Ersatzansprüche (Verdienstentgang, Rente) und sein Feststellungsbegehren aus jenen Entscheidungen ab, die seine Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11. 4. 1986 bis 23. 6. 1992 bzw seine Verurteilung bewirkten. Dabei hat das Oberlandesgericht Linz am 28. 5. 1986 einer Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichts Linz vom 30. 4. 1986, mit dem die Fortdauer der über den Kläger verhängten Untersuchungshaft angeordnet worden war, nicht Folge gegeben (AZ 8 Bs 188/86 des OLG Linz). Das Oberlandesgericht Linz, das zur Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. 3. 1999 erhobenen Rechtsmittel berufen wäre, hat sohin an der (weiteren) Anhaltung des Klägers mitgewirkt. Es war daher gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) ein anderes Oberlandesgericht zur Erledigung der eingebrachten Rechtsmittel zu bestimmen.Der Kläger leitet die von ihm geltend gemachten Ersatzansprüche (Verdienstentgang, Rente) und sein Feststellungsbegehren aus jenen Entscheidungen ab, die seine Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11. 4. 1986 bis 23. 6. 1992 bzw seine Verurteilung bewirkten. Dabei hat das Oberlandesgericht Linz am 28. 5. 1986 einer Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichts Linz vom 30. 4. 1986, mit dem die Fortdauer der über den Kläger verhängten Untersuchungshaft angeordnet worden war, nicht Folge gegeben (AZ 8 Bs 188/86 des OLG Linz). Das Oberlandesgericht Linz, das zur Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. 3. 1999 erhobenen Rechtsmittel berufen wäre, hat sohin an der (weiteren) Anhaltung des Klägers mitgewirkt. Es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG (Paragraph 8, Absatz 2, StEG) ein anderes Oberlandesgericht zur Erledigung der eingebrachten Rechtsmittel zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00013.99.0709.000
Dokumentnummer
JJT_19990709_OGH0002_0010ND00013_9900000_000