Zur Entscheidung in Personenstandssachen österreichischer Staatsbürger sind, wie sich aus § 81 Z. 3 EO. ergibt, ohne Rücksicht auf ihren ordentlichen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort grundsätzlich und ausschließlich die österreichischen Gerichte zuständig. Hierher gehören nicht nur die Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft, die Bestätigung eines Adoptionsvertrages, die Todeserklärung und Legitimation österreichischer Staatsbürger, sondern auch alle Vormundschafts-, Pflegschafts- und Entmundungssachen.Zur Entscheidung in Personenstandssachen österreichischer Staatsbürger sind, wie sich aus Paragraph 81, Ziffer 3, EO. ergibt, ohne Rücksicht auf ihren ordentlichen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort grundsätzlich und ausschließlich die österreichischen Gerichte zuständig. Hierher gehören nicht nur die Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft, die Bestätigung eines Adoptionsvertrages, die Todeserklärung und Legitimation österreichischer Staatsbürger, sondern auch alle Vormundschafts-, Pflegschafts- und Entmundungssachen.
Der Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung in Vormundschafts- , Pflegschafts- und Entmündigungssachen ist nur in zwei Fällen durchbrochen; nämlich in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen bei der Übertragung der Zuständigkeit an ein ausländisches Gericht gemäß § 111 Abs. 3 JN. und in dem Fall, in dem die Durchführung eines Entmündigungsverfahrens einem ausländischen Gericht gemäß § 12 Abs. 4 EntmO. überlassen wird. In letzterem Fall wird im Inland ein Entmündigungsverfahren nicht eingeleitet und die ausländische Entscheidung über die Entmündigung des Inländers formell für den österreichischen Rechtsbereich anerkannt.Der Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung in Vormundschafts- , Pflegschafts- und Entmündigungssachen ist nur in zwei Fällen durchbrochen; nämlich in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen bei der Übertragung der Zuständigkeit an ein ausländisches Gericht gemäß Paragraph 111, Absatz 3, JN. und in dem Fall, in dem die Durchführung eines Entmündigungsverfahrens einem ausländischen Gericht gemäß Paragraph 12, Absatz 4, EntmO. überlassen wird. In letzterem Fall wird im Inland ein Entmündigungsverfahren nicht eingeleitet und die ausländische Entscheidung über die Entmündigung des Inländers formell für den österreichischen Rechtsbereich anerkannt.
Daraus, daß im vorliegenden Fall vom Oberlandesgericht die Zustimmung zur Überlassung der Durchführung des Entmündigungsverfahrens an das Amtsgericht München gemäß § 12 Abs. 4 EntmO. nicht erteilt wurde, folgt, daß das Bezirksgericht Innere Stadt - Wien das Entmündigungsverfahren durchzuführen hat und nicht im Wege einer Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs. 3 JN. dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien seine Wirksamkeit nehmen kann. Denn die Bestimmung des § 12 Abs. 4 EntmO. geht als Sondernorm der Bestimmung des § 111 Abs. 3 JN. vor. Im Entmündigungsverfahren kann daher das zuständige Entmündigungsgericht nicht seine Zuständigkeit im Wege des § 111 Abs. 3 JN. an ein ausländisches Gericht übertragen, sondern nur gemäß § 12 Abs. 4 EntmO. vorgehen, zumal die Bestimmung des § 111 JN. nur das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, nicht aber das Entmündigungsverfahren als solches betrifft (NotZ. 1916 S. 414). Hat aber das Oberlandesgericht dieser Beschlußfassung im Sinne des § 12 Abs. 4 EntmO. seine Zustimmung nicht erteilt, dann ist das zuständige inländische Gericht zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens verpflichtet.Daraus, daß im vorliegenden Fall vom Oberlandesgericht die Zustimmung zur Überlassung der Durchführung des Entmündigungsverfahrens an das Amtsgericht München gemäß Paragraph 12, Absatz 4, EntmO. nicht erteilt wurde, folgt, daß das Bezirksgericht Innere Stadt - Wien das Entmündigungsverfahren durchzuführen hat und nicht im Wege einer Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 3, JN. dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien seine Wirksamkeit nehmen kann. Denn die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, EntmO. geht als Sondernorm der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 3, JN. vor. Im Entmündigungsverfahren kann daher das zuständige Entmündigungsgericht nicht seine Zuständigkeit im Wege des Paragraph 111, Absatz 3, JN. an ein ausländisches Gericht übertragen, sondern nur gemäß Paragraph 12, Absatz 4, EntmO. vorgehen, zumal die Bestimmung des Paragraph 111, JN. nur das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, nicht aber das Entmündigungsverfahren als solches betrifft (NotZ. 1916 S. 414). Hat aber das Oberlandesgericht dieser Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, EntmO. seine Zustimmung nicht erteilt, dann ist das zuständige inländische Gericht zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens verpflichtet.