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Entscheidung 1 Nd 14/01×

Entscheidung 1 Nd 14/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd14/01

Entscheidungsdatum

23.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 298.620,59 sA, über den Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin brachte einen Schriftsatz ein, der einerseits eine "an das durch den Obersten Gerichtshof ordinierte Landesgericht" gerichtete Amtshaftungsklage und andererseits einen Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über diese Amtshaftungsklage enthält. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch wird aus Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (1 Nd 22/99; 1 Nd 18/99; SZ 21/63; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 31, JN). Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (1 Nd 22/99 mwN); es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht.

Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E61735 01J00141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00014.01.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0010ND00014_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung