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Entscheidung 1 Nd 14/02×

Entscheidung 1 Nd 14/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd14/02

Entscheidungsdatum

18.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin K*****, GmbH iL, vertreten durch den Liquidator Ing. Herbert O*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, wegen EUR 4,651.061,30 sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, durch Vernehmung des für die Antragstellerin einschreitenden Liquidators zu klären, ob der Amtshaftungsanspruch auf die unterbliebene Belehrung über die Möglichkeit der Rekurserhebung im Konkurs- bzw Zwangsversteigerungsverfahren gegründet wird und/oder auf ein rechtswidriges Organhandeln im Amtshaftungsverfahren 52a Cg 1055/88 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Inhalt des hier zu behandelnden Verfahrenshilfeantrags wurde die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags in dem im Spruch genannten Amtshaftungsverfahren unter anderem damit begründet, die Antragstellerin habe im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Feststellung des Schätzwertes keinen Rekurs erhoben. Die Antragstellerin führt weiters aus, "die beklagte Partei hätte den rechtsunkundigen und nicht vertretenen Kläger im Zuge der gesetzlichen Anleitungspflicht darauf hinweisen müssen, dass auf Grund des fehlerhaften Konkursverfahrens und der enormen Tragweite dieses Falles ein Rechtsmittel auch ohne Verfahrenshilfe ergriffen hätte werden müssen" (AS 5). Auch in ihrem Rekurs gegen den abweisenden erstinstanzlichen Beschluss weist die Antragstellerin offenkundig unter Bezugnahme auf das Zwangsversteigerungsverfahren darauf hin, "die Möglichkeit zur Rekurserhebung wurde aber der klagenden Partei nie dargelegt" (AS 21). Andererseits bezeichnet die Antragstellerin den 22. 10. 1992, das Datum der in dem im Spruch genannten Amtshaftungsverfahren ergangenen Rekursentscheidung, als jenes der "Entstehung des Schadens" (AS 7) und als "Ursprung" des schadenauslösenden Ereignisses (AS 21), ohne allerdings klarzustellen, welches Organverhalten in diesem Verfahren einen Amtshaftungsanspruch hätte auslösen können.

Da das letztgenannte Vorbringen immerhin auch dahin verstanden werden könnte, es solle lediglich für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist relevant sein, weil sich dadurch erst der früher verursachte Schaden manifestiert habe, bedarf es vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zumindest des Versuchs einer Klarstellung durch Vernehmung des für die Antragstellerin einschreitenden Liquidators.

Anmerkung

E66016 1Nd14.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00014.02.0618.000

Dokumentnummer

JJT_20020618_OGH0002_0010ND00014_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung