Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung von der beklagten Republik Österreich 285.202,60 S sA (überwiegend Verteidigungskosten), weil das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 13. November 1991, AZ 24 Bs 223/91, seiner Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zuerkennung einer Entschädigung nach § 2 Abs 1 lit b StEG für seine strafgerichtliche Anhaltung rechtswidrig nicht Folge gegeben habe. Das vom Kläger angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies, der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der "Unzuständigkeit nach § 9 Abs 4 AHG" Folge gebend, die Klage zurück.Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung von der beklagten Republik Österreich 285.202,60 S sA (überwiegend Verteidigungskosten), weil das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 13. November 1991, AZ 24 Bs 223/91, seiner Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG für seine strafgerichtliche Anhaltung rechtswidrig nicht Folge gegeben habe. Das vom Kläger angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies, der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der "Unzuständigkeit nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG" Folge gebend, die Klage zurück.
Der Kläger erhob Rekurs (an das gleichfalls nach § 9 Abs 4 AHG ausgeschlossene) Oberlandesgericht Wien und beantragte weiters gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN (§ 9 Abs 5, gemeint: Abs 4 AHG idF der WGN 1989), aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung dem für Amtshaftungsklagen zuständigen "Landesgericht im Oberlandesgerichtssprengel Linz" zu übertragen. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Gerichtes gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Der Kläger erhob Rekurs (an das gleichfalls nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ausgeschlossene) Oberlandesgericht Wien und beantragte weiters gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN (Paragraph 9, Absatz 5,, gemeint: Absatz 4, AHG in der Fassung der WGN 1989), aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung dem für Amtshaftungsklagen zuständigen "Landesgericht im Oberlandesgerichtssprengel Linz" zu übertragen. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Gerichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Da ein nach § 9 Abs 4 AHG ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden hat, ist vorerst dafür Sorge zu tragen, daß ein nicht vom Ausschließungsgrund betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel AHG2 Rz 261 unter Hinweis auf 1 Nd 1/84). Demgemäß ist das Oberlandesgericht Linz als zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers als zuständig zu bestimmen.Da ein nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden hat, ist vorerst dafür Sorge zu tragen, daß ein nicht vom Ausschließungsgrund betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel AHG2 Rz 261 unter Hinweis auf 1 Nd 1/84). Demgemäß ist das Oberlandesgericht Linz als zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers als zuständig zu bestimmen.