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Entscheidung 1 Nd 15/02×

Entscheidung 1 Nd 15/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd15/02

Entscheidungsdatum

27.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, wegen EUR 122.628,73 und Feststellung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die vorliegende Rechtssache (Behandlung der Eingabe vom 10. 5. 2002) wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auch auf seiner Ansicht nach schuldhaft rechtswidrige Handlungen der Richter eines Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Linz (4 R 152/01b) im Verfahren 31 Nc 4/01t des Landesgerichts Linz. Dort sei ihm die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich auf Grund einer haltlosen Rechtsansicht nicht bewilligt worden.

Rechtliche Beurteilung

Wird nun ein Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.

Die Rechtssache war daher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu übertragen, das anstelle des Landesgerichts Wels die vorliegende Klage zu behandeln haben wird, die der Kläger offenbar zur Vermeidung der Verjährung noch vor einer Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag - auch dieser wurde dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übertragen (1 N 4/02 vom 12. 2. 2002) - erhoben hat.

Anmerkung

E65749 1Nd15.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00015.02.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20020527_OGH0002_0010ND00015_0200000_000