Entscheidung 1 Nd 15/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.07.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann K*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen weiteren Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen weiteren Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien bzw des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.Der Antragsteller leitet aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien bzw des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010ND00015.98.0724.000
Dokumentnummer
JJT_19980724_OGH0002_0010ND00015_9800000_000