Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Nach nunmehr herrschender Lehre und stRspr besteht die österr. inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkts an das Inland vor die österr. Gerichte verwiesen sind (SZ 62/101, SZ 62/31 ua, 1 Nd 5/95; Fasching, Lehrbuch2 Rz 76). Nun ist auch hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland nach österr. Amtshaftungsrecht zu prüfen (1 Nd 5/95; Schragel AHG2 Rz 235; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 23 mwN in FN 24, 137 f). Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen (RdW 1994, 313 mwN; Mader in Schwimann2, § 9 AHG Rz 2). Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit (Ordination) durch den Obersten Gerichtshof setzt somit, außer bei Vorliegen einer hier fehlenden völkerrechtlichen Regelung (§ 28 Abs 1 Z 1 JN), eine - im vorliegenden Fall zu bejahende - hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus. Aus dem Vorhandensein einer solchen hinreichenden Nahebeziehung allein folgt indes noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit. Für die Rechtsverfolgung im Inland muß darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (RdW 1994, 313 mwN; 1 Nd 5/95; Mayr in Rechberger, § 28 JN Rz 4 mwN). Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen (Schragel aaO Rz 236 mwN). Da sich aus der § 74 JN verdrängenden Sonderbestimmung des § 9 AHG kein Anknüpfungspunkt für ein örtlich zuständiges Gericht ergibt, ist angesichts dieser Gesetzeslücke (Vrba/Zechner aaO 232 unter Hinweis auf EvBl 1981/24) über Antrag des Klägers (§ 28 Abs 2 JN) ein inländisches Landesgericht gemäß § 28 JN als zuständig zu bestimmen (JBl 1959, 599; JBl 1978, 653; 1 Nd 5/95; Schragel aaO Rz 257 mwN; Vrba/Zechner aaO 232). Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien entspricht auch dem Antrag der Kläger nach Zurückweisung ihrer Klage durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.Nach nunmehr herrschender Lehre und stRspr besteht die österr. inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkts an das Inland vor die österr. Gerichte verwiesen sind (SZ 62/101, SZ 62/31 ua, 1 Nd 5/95; Fasching, Lehrbuch2 Rz 76). Nun ist auch hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland nach österr. Amtshaftungsrecht zu prüfen (1 Nd 5/95; Schragel AHG2 Rz 235; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 23 mwN in FN 24, 137 f). Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen (RdW 1994, 313 mwN; Mader in Schwimann2, Paragraph 9, AHG Rz 2). Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit (Ordination) durch den Obersten Gerichtshof setzt somit, außer bei Vorliegen einer hier fehlenden völkerrechtlichen Regelung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN), eine - im vorliegenden Fall zu bejahende - hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus. Aus dem Vorhandensein einer solchen hinreichenden Nahebeziehung allein folgt indes noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit. Für die Rechtsverfolgung im Inland muß darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (RdW 1994, 313 mwN; 1 Nd 5/95; Mayr in Rechberger, Paragraph 28, JN Rz 4 mwN). Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen (Schragel aaO Rz 236 mwN). Da sich aus der Paragraph 74, JN verdrängenden Sonderbestimmung des Paragraph 9, AHG kein Anknüpfungspunkt für ein örtlich zuständiges Gericht ergibt, ist angesichts dieser Gesetzeslücke (Vrba/Zechner aaO 232 unter Hinweis auf EvBl 1981/24) über Antrag des Klägers (Paragraph 28, Absatz 2, JN) ein inländisches Landesgericht gemäß Paragraph 28, JN als zuständig zu bestimmen (JBl 1959, 599; JBl 1978, 653; 1 Nd 5/95; Schragel aaO Rz 257 mwN; Vrba/Zechner aaO 232). Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien entspricht auch dem Antrag der Kläger nach Zurückweisung ihrer Klage durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Über die übrigen Anträge ist erst im Gefolge dieser Ordination zu entscheiden; das gilt auch für allfällige amtswegig zu treffende Verfügungen und Entscheidungen.