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Entscheidung 1 Nd 17/01×

Entscheidung 1 Nd 17/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd17/01

Entscheidungsdatum

31.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin W***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen S 287.895,08 sA, über den Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin legte ihrem Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG den Entwurf einer Klageschrift bei, mit welcher sie einen Amtshaftungsanspruch geltend machen will, wobei sich der Anspruch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableite. Nun handelt es sich bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (1 Nd 22/99; SZ 21/63; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 31, JN). Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt ebenfalls die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus (1 Nd 22/99 mwN); es entzieht sich also ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht.

Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E61876 01J00171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00017.01.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20010531_OGH0002_0010ND00017_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung