Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Die Delegierung ist im Sinne des § 31 JN immer dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Rechtssache an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit bzw. zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, LB2 Rz 209); dann erscheint es gerechtfertigt, Ausnahmen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verfügen (vgl. Fasching, Komm. I 232).Die Delegierung ist im Sinne des Paragraph 31, JN immer dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Rechtssache an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit bzw. zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, LB2 Rz 209); dann erscheint es gerechtfertigt, Ausnahmen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verfügen vergleiche Fasching, Komm. römisch eins 232).
Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Delegierungsantrages darauf beruft, daß sie und die von ihr namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz in Salzburg hätten, ist ihr mit der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß die von dieser beantragten Zeugen und weitere Personen, deren zeugenschaftliche Vernehmung immerhin naheliegt, in Wien wohnhaft sind, so daß aus diesem Grunde weder eine Kostenersparnis noch eine Prozeßbeschleunigung erwartet werden kann.
Aber auch der Hinweis, daß die zum Gegenstand der Amtshaftungsklage gemachten gerichtlichen Entscheidungen von Gerichten aus dem Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien herrührten und es allein deshalb angezeigt erscheine, daß über das Begehren der Klägerin Gerichte in anderen Oberlandesgerichtssprengeln befänden, verfängt deshalb nicht, weil der Gesetzgeber diesem Umstand ohnedies durch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AHG Rechnung getragen, eine Übertragung an ein Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels aber nur für den Fall vorgesehen hat, daß die Amtshaftungsansprüche (auch) aus Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes (oder dessen Präsidenten) abgeleitet werden. Weiterhin bestehende Ausschließungs- und Befangenheitsgründe sind dagegen durch Ablehnung des nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters gemäß den §§ 19 ff. JN geltend zu machen; der Erstrichter hat in seiner Äußerung zum Delegierungsantrag berichtet, daß solche Ablehnungsgründe in seiner Person nicht vorlägen.Aber auch der Hinweis, daß die zum Gegenstand der Amtshaftungsklage gemachten gerichtlichen Entscheidungen von Gerichten aus dem Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien herrührten und es allein deshalb angezeigt erscheine, daß über das Begehren der Klägerin Gerichte in anderen Oberlandesgerichtssprengeln befänden, verfängt deshalb nicht, weil der Gesetzgeber diesem Umstand ohnedies durch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG Rechnung getragen, eine Übertragung an ein Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels aber nur für den Fall vorgesehen hat, daß die Amtshaftungsansprüche (auch) aus Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes (oder dessen Präsidenten) abgeleitet werden. Weiterhin bestehende Ausschließungs- und Befangenheitsgründe sind dagegen durch Ablehnung des nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters gemäß den Paragraphen 19, ff. JN geltend zu machen; der Erstrichter hat in seiner Äußerung zum Delegierungsantrag berichtet, daß solche Ablehnungsgründe in seiner Person nicht vorlägen.