Entscheidung 1 Nd 17/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter M*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt und Dr. Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 2.700 S sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsträger Bund den Zuspruch von 2.700 S sA aus dem Titel der Amtshaftung mit dem Vorbringen, richterliche Organe eines mit Strafsachen befassten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht hätten ihm in einem medienrechtlichen Verfahren durch eine unvertretbar fehlerhafte Kostenentscheidung einen Vermögensschaden in Höhe des Klagebetrags zugefügt. Schon diese Klagebehauptung verwirklicht den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist.Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsträger Bund den Zuspruch von 2.700 S sA aus dem Titel der Amtshaftung mit dem Vorbringen, richterliche Organe eines mit Strafsachen befassten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht hätten ihm in einem medienrechtlichen Verfahren durch eine unvertretbar fehlerhafte Kostenentscheidung einen Vermögensschaden in Höhe des Klagebetrags zugefügt. Schon diese Klagebehauptung verwirklicht den Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00017.99.0924.000
Dokumentnummer
JJT_19990924_OGH0002_0010ND00017_9900000_000