Entscheidung 1 Nd 18/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.06.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska M*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 57.920 sA und Feststellung (Streitwert EUR 50.000) infolge des Ersuchens des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 2002, GZ 30 Cg 7/02y-8, gemäß § 7 Abs 1 Z 1 OGHG den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska M*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 57.920 sA und Feststellung (Streitwert EUR 50.000) infolge des Ersuchens des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 2002, GZ 30 Cg 7/02y-8, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht für ZRS Wien zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat sich zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für ZRS Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG darauf berufen, dass das rechtswidrige Verhalten der Organe der beklagten Partei, das zum Tod ihres Vaters geführt habe, beim Verlassen des polizeilichen Gefangenenhauses in Wien begonnen habe. Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht in Frage gestellt, sodass eine allfällige Unzuständigkeit jedenfalls gemäß § 104 Abs 3 JN geheilt wäre.Die Klägerin hat sich zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für ZRS Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG darauf berufen, dass das rechtswidrige Verhalten der Organe der beklagten Partei, das zum Tod ihres Vaters geführt habe, beim Verlassen des polizeilichen Gefangenenhauses in Wien begonnen habe. Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht in Frage gestellt, sodass eine allfällige Unzuständigkeit jedenfalls gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN geheilt wäre.
Damit besteht keine Veranlassung für eine (vom Erstgericht angeregte) Entscheidung nach § 28 JN.Damit besteht keine Veranlassung für eine (vom Erstgericht angeregte) Entscheidung nach Paragraph 28, JN.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00018.02.0612.000
Dokumentnummer
JJT_20020612_OGH0002_0010ND00018_0200000_000