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Entscheidung 1 Nd 18/95×

Entscheidung 1 Nd 18/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd18/95

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Josef M*****, 2. Stefanie M*****, wegen Amtshaftung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über die in der Eingabe der Antragsteller enthaltene Amtshaftungsklage wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller erheben eine anwaltlich nicht gerechtfertigte "Amtshaftungsklage" aus behauptetem rechtswidrig-schuldhaften Verhalten des Landesgerichts St.Pölten und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts mit den Anträgen, "diesen Justizskandal aufzuklären" und ein Strafverfahren gegen die betroffenen Richter einzuleiten, aber inhaltlich erkennbar auch dem Begehren auf Schadenersatz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Demnach ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zur weiteren Entscheidung über die Anträge der Antragsteller als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E40537 01J00185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00018.95.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19951023_OGH0002_0010ND00018_9500000_000