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Entscheidung 1 Nd 19/00×

Entscheidung 1 Nd 19/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd19/00

Entscheidungsdatum

25.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der zu AZ ***** anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen S 260.100 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei aus dem Rechtsgrund der gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung den Rückersatz entrichteter Mauttarife in der Höhe von S 260.100. Zugleich beantragte sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN und führte dazu aus, dass nahezu alle Beweisaufnahmen im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck vorzunehmen seien.

Die beklagte Partei trat diesem Delegierungsantrag bei.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck erscheint zweckmäßig, weil sämtliche bisher namhaft gemachten Zeugen an Innsbrucker Anschriften zu laden sind und auch nahezu alle anderen Beweisaufnahmen in Innsbruck vorzunehmen sein werden. Im Übrigen äußerte sich auch die beklagte Partei ausdrücklich zustimmend zur begehrten Delegierung, sodass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung von vornherein kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2, Rz 4 zu Paragraph 31, JN).

Bei dieser eindeutig für eine Zweckmäßigkeit der Delegation sprechenden Ausgangslage erscheint es nicht nötig, eine Äußerung des an sich zuständigen und von der klagenden Partei auch angerufenen Gerichts einzuholen (Paragraph 31, Absatz 3, JN).

Anmerkung

E58778 01J00190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00019..0725.000

Dokumentnummer

JJT_20000725_OGH0002_0010ND00019_0000000_000