Entscheidung 1 Nd 2/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Rohrer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 29 Cg 3/93 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Bernhard H.J. L***** vertreten durch Dr.Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 10, wegen S 100.000,-- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 100.000,--) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger leitet seinen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geltend gemachten Amtshaftungsanspruch aus schuldhaft rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz ab. Wird der Ersatzanspruch auf Verfügungen oder Entscheidungen (auch) von Richtern des dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgerichtes gegründet, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zu bestimmen, auf dessen übergeordnetes Oberlandesgericht der Zuständigkeitsausschluß nicht zutrifft.Der Kläger leitet seinen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geltend gemachten Amtshaftungsanspruch aus schuldhaft rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz ab. Wird der Ersatzanspruch auf Verfügungen oder Entscheidungen (auch) von Richtern des dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgerichtes gegründet, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zu bestimmen, auf dessen übergeordnetes Oberlandesgericht der Zuständigkeitsausschluß nicht zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00002.93.0129.000
Dokumentnummer
JJT_19930129_OGH0002_0010ND00002_9300000_000