Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Nd 2/96×

Entscheidung 1 Nd 2/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd2/96

Entscheidungsdatum

02.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter über die Vorlage des Verfahrenshilfeantrags des Michael S***** durch das Landesgericht Innsbruck den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund im allgemeinen nicht (SZ 58/42; SZ 60/245; RZ 1978/130). Vorerst ist daher vom Landesgericht Innsbruck zu erheben, ob der Einschreiter einen Amtshaftungsanspruch oder einen direkt gegen den Sachverständigen gerichteten Schadenersatzanspruch geltend machen will. Für den Fall der Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs auf Grund hoheitlichen Handelns wäre zu klären, ob der Anspruch aus dem beim Landesgericht Innsbruck anhängig gewesenen oder dem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Abschnitt des Strafverfahrens abgeleitet wird.

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist der Akt wieder vorzulegen.

Anmerkung

E41682 01J00026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010ND00002.96.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19960202_OGH0002_0010ND00002_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung