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Entscheidung 1 Nd 2/97×

Entscheidung 1 Nd 2/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd2/97

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Mag.Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17 - 19, wegen 56.840,72 S sA infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Landesgericht Salzburg wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt in seiner Amtshaftungsklage den Zuspruch von 56.840,72 S sA und bringt vor, ihm sei "durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14.3.1994, 1 R 56/94, ... schuldhaft und rechtwidrig ein Schaden" zumindest in Höhe des Klagebegehrens zugefügt worden. Unter Vorlage dieser Klage beantragte der Kläger die "Bestimmung eines in dieser Rechtssache zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG".

Die in Paragraph 9, Absatz 4, AHG für die Delegierung einer Amtshaftungsklage geregelten Voraussetzungen sind erfüllt, weil das Klagebegehren auf eine nach den Klagebehauptungen angeblich fehlerhafte Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gestützt wird, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zuständig wäre, in der vorliegenden Rechtssache im Instanzenzug zu entscheiden.

Anmerkung

E45545 01J00027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00002.97.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19970311_OGH0002_0010ND00002_9700000_000